Haus & Grund

   Eigentümerschutz-Gemeinschaft

Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

Landesverband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine in Sachsen-Anhalt

Satzung


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den Inhalt:

Landesverband Haus & Grund Sachsen-

Anhalt e.V.

Steinigstr. 7 in 39108 Magdeburg

Tel.: 0391  731 68 32

Fax: 0391  731 68 33

mailto:hugsa@onlinehome.de

eingetragen im Vereinsregister Magdeburg Nr. 836

Landespräsident :                 

 Dr. Holger Neumann

Steuer Nr. 102 / 141 / 01187

Aus dem Inhalt lassen sich keine rechtlichen Ansprüche gegen den Verein ableiten.

Urteile und Rechtsauffassungen sind mit größter Sorgfalt recherchiert und wiedergegeben.

Trotzdem weisen wir darauf hin, das die örtliche Rechtsprechung andere Auffassungen vertreten kann.

Bitte beachten Sie auch das Datum der Veröffentlichung.

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Disclaimer:
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Satzung des Vereins Haus & Grund Magdeburg e. V.

 §1

Name, Sitz

1.         Der Verein führt den Namen "Haus & Grund Magdeburg e. V. "

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 §2

Ziele, Tätigkeit

1.         Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.

2.                     Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken, das private Eigentum in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft zu erhalten und zu fördern. Dies geschieht vor allem durch Informationen der Mitglieder über ihre Rechte und Pflichten  und durch Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Belange.

3.  Der Verein unterhält Einrichtungen, die der Erfüllung dieser Aufgaben dienen.

 §3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Ordentliche Mitglieder können weiterhin natürliche Personen werden, die ein solches Recht zu erwerben planen.

2. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, aber kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2.         Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich einzureichen.

3.         Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verletzt oder in anderer Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

4.         Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

5.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. Austritt oder den Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

     § 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder sind berechtigt:

a) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b) die Einrichtung des Vereins zu nutzen,

c) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme  abzugeben.

2.         Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

 § 6

Beiträge

1.  Die Höhe der Aufnahmegebühr wird für alle neuen Mitglieder vom Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

2.  Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

3.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.         Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen des Vereins setzt der Vorstand gesonderte Gebühren fest.

 § 7

Organe des Vereins

 

1.         Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

 § 8

Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:

a) Jahres- und Kassenbericht,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Aussprache über die Punkte a und b,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl der Kassenprüfer,

f) Wahl des Vorstandes,

Die Jahreshauptversammlung ist ferner zuständig für:

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- Satzungsänderung,

-Beschluss über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

-Beschluss über die Auflösung des Vereins.

2.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in der Mitgliederzeitung oder in der örtlichen Tagespresse. Die Tagesordnung liegt ab Einberufung  in der Geschäftsstelle des Vereins aus.

3.         Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen zugelassen werden, wenn sie sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind oder wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. 

4.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Aussprache dem Mitglied übertragen werden.

5.         Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, §3 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6.         Haben bei Wahlen mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erreicht, wird eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

7.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Darin müssen festgehalten werden:

a) Ort und Zeit der Versammlung sowie die Person des Versammlungsleiters,

b) Zahl der erschienenen Mitglieder,

c) Tagesordnung,

d) Abstimmungsergebnisse im Einzelnen,

e) Art der Abstimmung,

f) bei Satzungsänderung deren genauer Wortlaut.

8.         In der Mitgliederversammlung können Mitglieder sich durch ihren  Ehegatten oder durch volljährige Familienangehörige (Vollmacht) vertreten lassen.

9.         Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss bei Antrag von 1/4 der Mitglieder einberufen werden.

 § 9

Der Vorstand

 1.        Der Vorstand  besteht aus dem Vorsitzenden, seinem   Stellvertreter, dem Finanzbeauftragten und den Sachgebietsleitern, deren Anzahl auf der Jahreshauptversammlung benannt wird, sowie dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

2.         Der Verein wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

3.         Die Sachgebietsleiter sind nach der Geschäftsordnung des Vorstandes für ihre Sachgebiete verantwortlich.

4.         Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

5.         Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Amtsniederlegung oder Abwahl aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

6.         Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

7.         Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Diese werden vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen eingeladen.

 §10

Satzungsänderungen

1.         Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie vor der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 11

Auflösung des Vereins

1.         Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte   der Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit      von 3/4 der Mitglieder und eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.         Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Die Liquidation führt der zuletzt amtierende Vereinsvorstand durch.

3.         Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

 § 12

Gerichtsstand ist der Vereinssitz

Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 06.10.1990 beschlossen worden und unter der Nummer VR 590 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Magdeburg eingetragen.

Satzungsänderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen am 27.06.1992,  06.06.1993 und 28.041996.

 Magdeburg, den 27.06.1996

 gez. Vorsitzender

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